Das Ziel der «Schweizerischen Pollenimkervereinigung» ist

die Förderung und Nutzung des wertvollen Schweizer Blütenpollens

Datenschutz

Gesetzlich ist in der EU vorgeschrieben, dass jede Internetseite einen Cookie-Banner enthalten muss. Wir als Nutzer von Clubdesk, setzen selber keine Cookies. Hingegen sind in Clubdesk welche eingebaut, die bei spezifischen Funktionen der Webseite eingesetzt sein können.
 

Was sind Cookies?

  • Eine ClubDesk-Vereinswebseite verwendet teilweise sogenannte Cookies. Cookies sind kleine Textdateien, die der Browser eines Webseiten-Besuchers speichert und dazu dienen, die Webseite benutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen und ggf. auch das Verhalten der Webseiten-Besucher zu analysieren.
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  • Aktuelle, örtliche Rechtssprechung:
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  • Verwendete Inhaltsblöcke:
    Eine ClubDesk Vereinswebseite ohne unten aufgelistete Blöcke verwendet standardmässig keine Cookies. Eine Ausnahme davon sind die rein technischen Cookies, die aus Datenschutz-Sicht zulässig sind und kein Opt-In erfordern. Ein Beispiel für ein rein technisches Cookie ist z.B. ein Cookie, das die Session-ID eines angemeldeten Nutzers speichert. In diesem Fall kann normalerweise auf das Einblenden eines Cookie-Banners verzichtet werden. Eine Übersicht der Funktionen, die ggf. weitere Cookies setzen, finden Sie unten.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite von Clubdesk und dort unter 'Clubdesk Hilfe' – Anleitung mit Bildern – Vereinswebseiten erstellen – Rechtliches.
 


Was gilt es für Vereine zu beachten?

 Umgang mit Mitgliederdaten

Wir verfügen über zahlreiche Personendaten unserer Mitglieder (z.B. Namen, Vornamen, Adresse etc.). Mit diesen Angaben müssen wir sorgfältig umgehen. Der Vereinsvorstand, dem diese Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben anvertraut sind, trägt die Verantwortung für den datenschutzkonformen Umgang. Die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes sind:

Transparenzprinzip: Eine offene und umfassende Information über Zweck und Umfang der bearbeiteten Mitgliederdaten ist obligatorisch.

Verhältnismässigkeitsprinzip: Erlaubt ist nur die Bearbeitung jener Mitgliederdaten, die tatsächlich nötig sind, um den angestrebten Zweck zu erreichen (z.B. Adresse und/oder Mailadresse für Versand der Rechnung zum Mitgliederbeitrag oder zur Einladung an Mitgliederversammlung).

Zweckbindungsprinzip: Mitgliederdaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte

Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten (z.B. einzelner Adressen oder ganzer Adresslisten) an Dritte ist nur zulässig, wenn eine explizite Einwilligung der Inhaber/innen vorliegt oder aus den Vereinsstatuten klar hervorgeht, welche Mitgliederdaten zu welchem Zweck (z.B. Fahrgemein­schaften an Anlässe) an Dritte bekannt gegeben werden dürfen. Der Verein kann oder muss Mitglieder­daten weitergeben, wenn ein Gesetz die Datenbearbeitung erlaubt bzw. vorschreibt (z.B. in einem Strafverfahren).

Vereinsinterne Bekanntgabe von Mitgliederdaten

Die vereinsinterne Bekanntgabe von Mitgliederdaten ist in allen folgenden Fällen zulässig:

  • ·         Wenn vorgängig die Einwilligung eines jeden Mitglieds dazu eingeholt wird.
  • ·         Wenn allen Mitgliedern unter vorgängiger Mitteilung des Empfängers und des Zwecks der Bekanntgabe ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird.
  • ·         Wenn aus den Vereinsstatuten klar hervorgeht, in welchen Fällen eine vereinsinterne Bekanntgabe erfolgt (z.B. Aushändigung von Listen mit Vornamen, Name und Adresse, Weitergabe an Dachverbände).
  • ·         Wenn die Liste zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten benötigt wird (z.B. zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung, Art. 64 Abs. 3 ZGB).